Ihre Aussagen sind oder wären aber insofern von Bedeutung, als sie Angaben zur Rückkehr der beiden Männer zum Mercedes unmittelbar nach dem Vorfall machen konnte. Dies immer vorausgesetzt, dass die beiden Beschuldigten ihr gegenüber die Wahrheit gesagt haben. Für die Kammer besonders hervorzuheben sind folgende Aussagen: I.________ führte aus, die beiden Beschuldigten seien sehr gestresst gewesen, als sie zum Auto zurückgekommen seien. A.________ habe Blut an den Kleidern gehabt (pag. 1725, Z. 202 ff.). C.________ sei aufgewühlt (pag. 1743, Z. 364), bzw. erschrocken gewesen (pag. 3244, Z. 24).