_ wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (vgl. pag. 3454 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und gewürdigt (pag. 3463 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass I.________ variantenreich, widersprüchlich und zu ihrem eigenen Vorteil ausgesagt hat. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens war I.________ bemüht, C.________ nicht mehr zu belasten. Ihre Aussagen sind oder wären aber insofern von Bedeutung, als sie Angaben zur Rückkehr der beiden Männer zum Mercedes unmittelbar nach dem Vorfall machen konnte.