3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass C.________ in der Wohnung gewesen ist und im Wohnzimmer auf E.________ eingeschlagen hat. 11.1.8 Zu den Aussagen von V.________ Der Verteidiger von C.________ versuchte diesen insofern zu entlasten, als V.________ angegeben habe, gehört zu haben, wie C.________ die Treppe runtergefallen sei. Daher seien die Aussagen von C.________ glaubhaft (vgl. pag. 3735). Zwar gab V.________ effektiv an, gehört zu haben, wie jemand im Treppenhaus die Treppe runtergefallen sei und er daraufhin kurz mit zwei schwarzen Männern gesprochen habe.