Hätte er wirklich nichts mit diesem Vorfall bzw. mit den Verletzungen von E.________ zu tun gehabt, hätte er sich sehr wahrscheinlich auch schockiert oder zumindest einfühlsam verhalten und nicht lediglich darauf hingewiesen, die Personen nicht zu kennen. Die Kammer kann sich der Würdigung der Aussagen von C.________ durch die Vorinstanz (pag. 3461 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) vollumfänglich anschliessen. Das widersprüchliche Aussageverhalten von C.________ lässt sich nicht einfach mit Übersetzungsproblemen erklären (vgl. pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).