(pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ sagte äusserst widersprüchlich aus. Bei den ersten Aussagen – als er angab die Frau gesehen zu haben, welche aus dem Mund geblutet habe – gab C.________ Täterwissen bekannt. Bei der zweiten Aussage – er sei nur ca. 3 Meter in der Wohnung drin gewesen – verkannte C.________, dass er hierfür neben H.________ (sel.) hätte durchgehen müssen. Denn dieser befand sich vorne bei der Eingangstüre, während E.________ um die Ecke beim Sofa sass.