_ gekommen sein will, wie und ob, resp. wo und wie er die beiden Opfer wahrgenommen haben will (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 3461 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Bei der Befragung vom 03.06.2014 machte er [C.________] recht detaillierte Angaben zu seinen Beobachtungen in der Wohnung und zum Zustand der Opfer. Er führte aus, dass er – nachdem der Überfall bereits abgeschlossen gewesen sei – die fragliche Wohnung betreten habe [pag. 1636, Z. 137 ff.].