alles andere als glaubhaft. Er bestritt zwar gleichbleibend und konsequent jede Beteiligung am Vorfall in der Wohnung des Ehepaars. Er habe weder H.________ (sel.) noch E.________ angegriffen und auch keine Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen. Insofern blieben seine Aussagen im Kern gleich. Wie bereits von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde, ergeben sich im von C.________ geschilderten Ablauf jedoch nicht erklärbare Abweichungen. Diese betreffen seine Aussagen, wie nahe er der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ gekommen sein will, wie und ob, resp.