1963, Z. 373 ff.). Dabei muss sie die Kleider der beiden jedoch verwechselt haben, zumal A.________ nachweislich keine hellen Hosen trug. Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass C.________ im Vergleich zu A.________ dunkelhäutiger ist. H.________ (sel.) gab an, dass derjenige mit den weissen Hosen dunkelhäutig gewesen sei (pag. 622). Dies ist ein weiteres Indiz für die Täterschaft von C.________. 11.1.7 Zu den Aussagen von C.________ Für die Kammer sind die Aussagen des Beschuldigten C.________ betreffend seinen Tatbeitrag alles andere als glaubhaft.