Denn er meinte auf Frage, was er am fraglichen Abend für Kleider getragen habe, es seien graue (also helle) Jeans gewesen. AAA.________ habe schwarze Hosen getragen (pag. 1636, Z. 109). Damit belastete er sich selber. A.________ selber konnte nicht derjenige mit den weissen Hosen gewesen sein. Denn die Kleider, die A.________ am 25.11.2013 trug, konnten sichergestellt werden – er trug dunkle, blaue Jeans. Ebenso bestätigte A.________, C.________ habe weisse Hosen getragen (pag. 1526, Z. 349; pag. 1569, Z. 494). K.________ gab zwar an, A.________ habe helle und C.________ habe dunkle Hosen getragen (pag. 1963, Z. 373 ff.).