1737, Z. 89). An der Einvernahme vom 29.4.2014 sagte sie ferner ausdrücklich, sie hätten auf der Fahrt zurück die Plätze nicht gewechselt (pag. 1746, Z. 509 f.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen, es habe auf der Rückfahrt kein Platzwechsel stattgefunden und den widersprüchlichen Angaben von I.________ geht die Kammer davon aus, dass C.________ auf der Rückfahrt nach Biel als einziger auf der Rückbank rechts, hinter dem Beifahrer A.________ sass. Die Aussagen zur Sitzposition von C.________ sprechen deutlich dafür, dass es C.________ gewesen sein muss, der auf E.________ einschlug.