1667, Z. 630). I.________ führte bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie hätten einmal angehalten, weil die Freundin von AAA.________ (K.________) sehr nervös gewesen sei und geweint habe. Sie hätten dann den Platz getauscht, indem C.________ nach vorne und A.________ nach hinten gesessen sei, um die Dame zu beruhigen (pag. 1770, Z. 672 ff.; ähnlich auf pag. 3245, Z. 24 ff.). Damit widersprach sich I.________ jedoch selbst. Denn zuvor gab sie an: «A.________ [sass] auf dem Beifahrersitz; C.________ hinter A.________ und das Mädchen hinter mir» (pag. 1737, Z. 89).