Diese Angaben wiederholte er anlässlich der Einvernahme vom 28.4.2014 (pag. 1569, Z. 494). Die erste Aussage hierzu machte A.________ am 30.11.2013, also zu einem Zeitpunkt als ihm mangels Akteneinsicht noch nicht bekannt sein konnte, dass die weissen Hosen ein relevantes Indiz für die Täterschaft von C.________ sind; - A.________ beschuldigte zwar mehrfach C.________ H.________ (sel.) geschlagen zu haben – er selber habe ihn nur zu Boden gedrückt, sei auf ihm ge-