1528, Z. 435 f.; pag. 1564, Z. 229 f.; pag. 3227, Z. 14 ff.). Dies bestätigte im Übrigen auch C.________, der anfänglich aussagte, gewusst zu haben, dass der Mann von I.________ zu Hause gewesen sei (pag. 1639, Z. 251 f.). 11.1.6 Aussagen zur Tatbeteiligung von C.________ Die nachfolgenden Aussagen von A.________ sind betreffend Tatbeteiligung von C.________ von Bedeutung: - A.________ sprach davon, dass C.________ zum Tatzeitpunkt eine rotweisse Jacke, eine weitere Jacke und sicherlich weisse Hosen getragen habe (pag. 1526, Z. 348 f.). Diese Angaben wiederholte er anlässlich der Einvernahme vom 28.4.2014 (pag.