Allein dieser Umstand spricht nicht für eine gegenseitige Absprache. Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, warum sich die Ehegatten hätten absprechen sollen. Ob es nun ein oder zwei Täter gewesen wären, spielte für H.________ (sel.) und E.________ keine Rolle, zumal sie die Täter weder identifizieren konnten noch kannten. 11.1.5 Zu den Aussagen von A.________ Bezüglich der Tatbeteiligung von A.________ ist die Vorinstanz völlig zu Recht zum Ergebnis gekommen, A.________ habe auf H.________ (sel.) eingeschlagen und sei auf ihm gekniet. A.________ bestritt seinen Tatbeitrag – H.__