Zu einer allfälligen Absprache zwischen H.________ (sel.) und E.________ Die Verteidigung von C.________ brachte oberinstanzlich vor, H.________ (sel.) und E.________ hätten nach dem Vorfall genügend Zeit gehabt, um über den Tathergang zu sprechen und so gemeinsam eine Realität aufzubauen, die nicht den wahren Begebenheiten entspreche (vgl. pag. 3735). Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen. Die Aussagen von H.________ (sel.) und E.________ wirken weder abgesprochen noch aufeinander abgestimmt. Vielmehr äusserten beide Ehegatten jeweils nur den sie betreffenden Teil des Ablaufs.