sowie der Bruch des Bogens und der medialen Wand der rechten Augenhöhle (pag. 1131 ff.) auf sehr heftige und wiederholte stumpfe Gewalteinwirkung schliessen lässt (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 11.3 hiernach). Auf die Heftigkeit der Schläge und die Brutalität des Angriffs deutet auch die Tatsache hin, dass sich E.________ einnässte (vgl. pag. 616). Für die eingeklagten Gegenstände und Geldbeträge ist beweismässig von den Angaben von E.________ auszugehen. Sie hat sich gemeinsam mit H.________ (sel.) unmittelbar nach der Tat einen Überblick über die von den Tätern mitgeführten Sachen verschafft.