Sie gab einzig ihre Erinnerungen wieder, verzichtete auf Mutmassungen und gestand Erinnerungslücken ein. Zum Angriff auf ihren Ehemann konnte sie sich nicht äussern und hielt dies gleichbleibend fest. Für den sie betreffenden Tatablauf muss aber letztlich auf die objektiv dokumentierten Verletzungen abgestellt werden und damit auf die Ausführungen der Sachverständigen, denen zufolge namentlich das Verletzungsbild der Subduralblutung sowie der Bruch des Bogens und der medialen Wand der rechten Augenhöhle (pag.