In Anbetracht der Tatumstände ist auch verständlich, dass E.________ keine präzisen Angaben zum Ablauf machen konnte und ihre Aussagen über das, was ihr widerfuhr, teilweise widersprüchlich sind (sie sei nicht geschlagen worden, pag. 1778, Z. 44 ff. – es könne sein, dass sie geschlagen worden sei, pag. 1782, Z. 246 ff.; der Täter habe eine weisse Brille getragen, pag. 1780, Z. 148 ff. – sie habe die weisse Brille noch nie gesehen, pag. 1790, Z. 103). Auch E.________ aggravierte nicht. Sie gab einzig ihre Erinnerungen wieder, verzichtete auf Mutmassungen und gestand Erinnerungslücken ein.