25 Gemäss Berichtsrapport habe E.________ ausgeführt, sie sei erwacht, als ein Täter sie am Hals gepackt habe und sie habe nur einen Täter gesehen (pag. 621). Dies bestätigte E.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3205, Z. 15 ff.). Es trifft zu, dass ihre Aussagen keine Rückschlüsse auf die mögliche Täterschaft zulassen. In Anbetracht der Tatumstände ist auch verständlich, dass E.____