H.________ (sel.) hätte beide Varianten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einfach über sich ergehen lassen, zumal er sich nachweislich massiv zur Wehr setzte. Dies gilt umso mehr, als dass A.________ oberinstanzlich nicht mehr bestritt, H.________ (sel.) eigenhändig geschlagen zu haben. Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz die Aussagen von H.________ (sel.) als glaubhaft. 11.1.3 Zu den Aussagen von E.________ Auch die Aussagen von E.________ wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Es kann integral darauf verwiesen werden (pag.