aufgrund der Schläge nicht bewusstlos war, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht zugeschaut hätte, sondern eingeschritten wäre, wenn der gleiche Täter, der vorerst ihn angriffen hatte, anschliessend noch zu seiner Ehefrau gegangen wäre. Die von der Vorinstanz erwähnten Tatvarianten (vgl. pag. 3462, S. 37 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) – 1) A.________ schlug zuerst H.________ (sel.) und dann E.________ zusammen; oder 2) A.________ ging an H.________ (sel.) vorbei, schlug zuerst E.________ und danach H.________ (sel.) – sind damit auch für die Kammer unwahrscheinlich. H.________ (sel.)