hinsichtlich des gestohlenen Telefons und der Waffe, welche einer der Täter bei sich gehabt hatte (Pfefferspray), später als korrekt heraus (vgl. nachfolgende Ausführungen). Aufgrund der Aussage von Prof. Dr. O.________, wonach sich H.________ (sel.) massivst gewehrt haben muss (pag. 3274, Z. 18 f.) und der Tatsache, dass H.________ (sel.) aufgrund der Schläge nicht bewusstlos war, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht zugeschaut hätte, sondern eingeschritten wäre, wenn der gleiche Täter, der vorerst ihn angriffen hatte, anschliessend noch zu seiner Ehefrau gegangen wäre.