3262, Z. 5 ff.). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) waren sowohl H.________ (sel.) als auch E.________ beim Spitaleintritt bewusstseinsklar, gut orientiert und konnten adäquat auf die ihnen gestellten Fragen antworten (vgl. zu H.________ [sel.], pag. 1017; zu E.________, pag. 1133). Dies spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ (sel.). Ferner stellten sich die Aussagen von H.________ (sel.) hinsichtlich des gestohlenen Telefons und der Waffe, welche einer der Täter bei sich gehabt hatte (Pfefferspray), später als korrekt heraus (vgl. nachfolgende Ausführungen).