Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________ (sel.) ist ferner hervorzuheben, dass die vor Ort eingetroffenen Polizisten persönlich feststellen konnten, wie gefasst H.________ (sel.) und E.________ trotz des Erlebten und ihres Zustands waren und wie klar diese denken konnten. Verständlicherweise seien beide durcheinander gewesen, aber sie hätten sich dafür interessiert, was gestohlen worden sei. Man habe sich normal mit Beiden unterhalten können (pag. 3262, Z. 5 ff.).