23 - was der andere Täter getan habe, könne er nicht sagen. Der andere Mann mit den weissen Hosen habe sich zu seiner Frau begeben, welche auf dem Sofa gewesen sei. Die Vorinstanz hielt betreffend die Würdigung der Aussagen von H.________ (sel.) Folgendes fest (pag. 3458 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Zu den Wahrnehmungen von H.________ (sel.) liegen erste unmittelbare und sehr tatnahe Angaben vor. Seine telefonische Meldung an die REZ wurde innerhalb weniger Minuten im Journal festgehalten.