Daraus kann C.________ allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. T.________ führte in ihrer Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der fragliche Satz «der andere Mann habe sich zu Frau F.________ begeben, welche auf dem Sofa gesessen habe» habe wohl Herr H.________ so gesagt. Es seien zwei Männer gekommen, einer zu ihm und der andere zu seiner Frau. Sie könne aber nicht sagen, ob es eine Schlussfolgerung von ihm gewesen sei, weil zwei hineingekommen seien und nur einer auf ihn losgegangen sei (pag. 2363, Z. 16 ff.). T.________ konnte diese Aussage demnach klar Herrn H._____