22 Die Verteidigung von C.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Vorinstanz habe den Berichtsrapport von T.________ falsch wiedergegeben. Der letzte Satz vom ersten Abschnitt («Der andere Mann habe sich zu Frau F.________ begeben, welche auf dem Sofa gesessen habe») gehöre im Original zum zweiten Abschnitt (vgl. pag. 3735). Es trifft zu, dass dieser Satz in der erstinstanzlichen Entscheidbegründung effektiv dem anderen Abschnitt zugeordnet wurde (vgl. Berichtsrapport pag. 616). Daraus kann C.________ allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten.