Weil H.________ (sel.) bereits am 26.11.2013 im Spital verstorben ist, konnte er nie formell zu Protokoll befragt werden. Seine Aussagen ergeben sich indirekt aus dem Journal, welches anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ediert wurde (pag. 3301 ff.), dem Journaleintrag durch die Einsatzzentrale (telefonische Meldung durch H.________ [sel.], pag. 3299) und den Aussagen, welche er gegenüber den Polizisten am Tatort und im Spital machte. Die entsprechenden Äusserungen wurden im Anzeige- und Berichtsrapport festgehalten.