3283, Z. 22 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann aber keine Rede davon sein, dass betreffend C.________ keine belastenden objektiven Spuren vorhanden und die Erkenntnisse des KTDs nicht dazu geeignet sind, ihn zu belasten (vgl. pag. 3432, S. 7, zweiter Abschnitt der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es steht fest, dass C.________ nach dem fraglichen Vorfall untergetaucht ist. Er floh nach Belgien, wo er am Flughafen in Brüssel festgenommen werden konnte (pag. 149), als er beabsichtigte in die Dominikanische Republik zu fliegen – angeblich um nicht wegen «dem Sozialen» in Gefangenschaft zu geraten (vgl. pag.