zutreffend. Die Tatsache, dass beide Beschuldigte gelegentlich Ringe getragen haben und der Umstand, dass im Umfeld des Beschuldigten C.________ Brillen mit weissem Gestell gesehen wurden, lassen keine Rückschlüsse auf die jeweilige Tatbeteiligung zu. Dies gilt umso mehr, als bei den Verletzungen von E.________ nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob sie durch einen Gegenstand (wie Ringe) oder durch Finger bzw. Fingerknochen (welche auch hart sind) verursacht worden sind. Eine Verursachung rein durch die Faust eines Täters konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. Ausführungen Prof. Dr. O.________ pag. 3283, Z. 22 ff.).