__ einen solchen Strumpf im Hinblick auf die geplante Aktion zwecks Maskierung mitnahm. Es handelt sich hierbei aber um eine Spekulation, welche sich nicht rechtsgenüglich beweisen lässt. C.________ hätte mit dieser Maske ebenso nur bei sich zu Hause in Berührung kommen können. Ebenfalls sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu den weiteren Ermittlungen (E.________ habe beim Angriff Ringe im Gesicht gespürt und der Mann, der sie angegriffen habe, habe eine Sonnenbrille mit hellem bis weissen Brillengestell getragen; vgl. pag. 3432, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) zutreffend.