Dies wird von A.________ oberinstanzlich auch nicht mehr bestritten. Die Kammer kann sich auch den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die sichergestellte Strumpfmaske (Asservat 702; pag. 1321) anschliessen (vgl. pag. 3432, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es sind keine Hinweise vorhanden, dass C.________ diese Maske zum Tatzeitpunkt getragen