Die Fachleute des Kriminal Technischen Dienstes (nachfolgend KTD) haben die Spuren korrekt und sachgerecht erhoben. Auf die in den KTD Berichten gemachten objektiven Feststellungen kann die Kammer abstellen. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass die Tatbeteiligung von A.________ anhand der objektiven Beweismittel objektiviert werden konnte (vgl. pag. 3431 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Gestützt auf die Auswertungen der DNA-Spuren ist nicht nur die Anwesenheit von A.________ in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ erstellt, sondern auch ein unmittelbarer und naher Kontakt zwischen ihm und H.________ (sel.). Dies wird von A._____