Entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________ kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt. Für die Kammer sind im vorliegenden Fall insbesondere die folgenden objektiven Beweismittel von Bedeutung (die objektiven Beweismittel im Zusammenhang mit den Verletzungsbildern von H.________ [sel.] und E.________ werden unter Ziff.