11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Zum Tatablauf in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ 11.1.1 Zu den objektiven Beweismitteln Was die ausführliche Wiedergabe der relevanten objektiven Beweismittel anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3429 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________ kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt.