Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual)vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1). Es ist allgemein bekannt, dass mehrfache heftige Schläge in die sensible Kopfregion ein erhebliches Verletzungsrisiko mit sich bringen. Vorliegend steht allerdings ein Fall zur Beurteilung, der sich relevant von anderen Fällen körperlicher Auseinandersetzungen unter meist jungen Männern im abendlichen Ausgang unterscheidet. Opfer sind hier ein 73-jähriger Mann und eine 67-jährige Frau, welche in der eigenen Wohnung überfallen wurden, E.________ aus dem Schlaf heraus.