19 Weiter ist im Hinblick auf den im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfenden Vorsatz festzustellen, was die Beschuldigten in Bezug auf ihr Handeln wussten und wollten. Was ein Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt somit eine Tatfrage dar. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual)vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1).