18 wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz in der Entscheidbegründung (pag. 3445 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen. Auf eine erneute Wiedergabe der Aussagen wird verzichtet und es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung erneut darauf eingegangen.