in X.________ gewesen zu sein, hielt aber konstant (auch vor oberer Instanz) daran fest, niemanden körperlich angegriffen oder verletzt zu haben. Die Hintergründe und der konkrete Ablauf der Ereignisse in der Wohnung von H.________ (sel.) und E.________ sind umstritten und bilden Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung.