(auch genannt «AAA.________») betreffenden Schuldsprüche des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Betäubungsmittelgesetz blieben unangefochten. Auch der C.________ (auch «CC.________» genannt) betreffende Schuldspruch in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist in Rechtskraft erwachsen. Es kann damit oberinstanzlich von den durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen werden. Es wird darauf verwiesen (betreffend A.________ pag.