333 Abs. 3 StPO wäre eine Anklageerweiterung sogar nach begonnener Hauptverhandlung möglich. Die erweiterte Anklageschrift wurde den Parteien rund zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit frühzeitig zugestellt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die Parteien zudem die Möglichkeit gehabt, sich zur erweiterten Anklageschrift zu äussern. Weder Fürsprecher D.________ noch die anderen Parteien nutzten jedoch diese Gelegenheit. Es kann somit auch nicht davon gesprochen werden, dass den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt worden wäre (vgl. Art. 333 Abs. 4 StPO).