3734). Inwiefern die kurzfristige Anklageerweiterung problematisch hätte sein sollen, oder was Fürsprecher D.________ zugunsten seines Klienten daraus ableiten wollte, führte er hingegen nicht aus und erschliesst sich der Kammer auch nicht. Der Vorinstanz ist aus diesem Grund auch nicht vorzuwerfen, die Anklageerweiterung in der schriftlichen Begründung nicht näher thematisiert zu haben. Im Gegenteil. Gestützt auf Art. 333 Abs. 3 StPO wäre eine Anklageerweiterung sogar nach begonnener Hauptverhandlung möglich.