Fürsprecher D.________ rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, die Anklageerweiterung sei nur kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt. Diese sei von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen worden. In der schriftlichen Begründung der Vorinstanz werde die Anklageerweiterung allerdings nicht thematisiert. Es sei aber wichtig, sich mit einer nur knapp zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Anklageerweiterung auseinanderzusetzen (pag. 3734).