15 Es haben einzig die Beschuldigten A.________ und C.________ Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben. Damit ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gebunden. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).