5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4.2.2016 wurde durch die Beschuldigten A.________ und C.________ nur in Teilen angefochten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Betreffend A.________ wurden lediglich die Ziff. I.1 und Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs angefochten (vorsätzliche Tötung z.N. von H.________ [sel.] und versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von E.___