9. Subeventualiter seien die Zivilklagen dem Grundsatz nach gutzuheissen. 10. C.________ sei (in solidarischer Verbindung mit A.________) in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Privatklägerinnen den durch den Kanton Bern nicht übernommene Anteil ihrer Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 6‘861.25 zu ersetzen. 11. C.________ sei (in solidarischer Verbindung mit A.________) sei zu verurteilen, den Privatklägerinnen ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen.