12 und er sei gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 111, 139 Ziffer 1, 140 Ziffer 1 StGB Art. 418, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Strafantritt; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung von 1/2 der Verfahrenskosten oberer Instanz.