1. C.________ freigesprochen worden ist von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 24.11.2013 in Genf durch Führen eines PW's ohne gültigen Führerausweis, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteil Ziffer B. I.); 2. C.________ schuldig erklärt worden ist der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 30.09.2013 in Zürich durch Führen eines PW's ohne gültigen Führerausweis (Urteil Ziffer B. Il. 5.). II. C.________ sei schuldig zu erklären: