4. den Privatklägerinnen E.________ und F.________ einen Schadenersatz von maximal CHF 1'300.00 zu entrichten, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________; 5. Die Verfahrenskosten seien wem rechtens aufzuerlegen. Ill. Im Widerrufsverfahren sei zu urteilen: 1. Das Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.09.2013 (Geldstrafe 30 Tagessätze zu CHF 70.00, bedingt erlassen mit einer PZ von 2 Jahren) sei in Anwendung von Art. 36 Abs. 3 bst. b StGB unter Herabsetzung des Tagessatzes auf CHF 20.00 ohne jegliche Sanktionserweiterung zu widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien zur Hauptsache zu schlagen.