und Herr C.________ sei wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines PW ohne Führerausweis am 30. September 2013 in Zürich zu einer angemessenen Geldstrafe bei bedingtem Strafvollzug zu verurteilen. 3. Der bedingte Strafvollzug gemäss Urteil des Strafgerichts du Littoral et du Val de Travers vom 2. Februar 2012 sei nicht zu widerrufen 4. Die Zivilklagen der Privat- und Zivilklägerinnen E.________ und F.________ und des Kantons Bern (GEF) seien vollumfänglich abzuweisen 5. Herr C.________ sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen